In seiner "Replik" vom 12. Juli 2024 (S. 7 ff.) bringt der Kläger zusätzlich vor, weder der von ihm zurückbezahlte "Kleinkredit […] von CHF 6'700.00 im Jahr 2020" noch "mehrere Kosten aufgrund der Corona-Pandemie" seien im Eheschutzentscheid berücksichtigt worden. Bezüglich seiner "erheblichen Rückzahlungen" an seinen Vater und die Gemeinde T._____ lägen Abzahlungsvereinbarungen vor; die Schulden gegenüber der Gemeinde hätten aus der Bevorschussung der Alimente im Jahr 2020 und aus den Steuerrechnungen der Jahre 2022 und 2023 resultiert.