Fr. 530.00 sei massgeblich, weshalb die Alimente per 1. Juni 2024 anzupassen seien. Eine rückwirkende Abänderung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung wäre unbillig, weil wegen des Mankos der gebührende Unterhalt der Kinder im Eheschutzentscheid um je Fr. 290.00 ungedeckt gewesen sei. Die Abänderung der Alimente habe keine Auswirkungen auf den monatlichen Betrag für Zugticketkosten von Fr. 160.00, welche der Kläger der Beklagten schulde (angefochtener Entscheid, E. 3).