damit bestehe kein Raum mehr für Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'810.05 (Kläger). Vom Überschuss des Klägers wurde der Barbedarf der Kinder abgezogen. Der danach noch verbleibende Überschuss (Fr. 1'210.00) wurde den Kindern nach dem "Kopfprinzip" zu je einem Sechstel (d.h. mit je rund Fr. 200.00) zugewiesen. Damit resultierte ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'100.00 für C._____ und von Fr. 900.00 für D._____. Die Reduktion des Kinderunterhalts um Fr. 330.00 resp. Fr. 530.00 sei massgeblich, weshalb die Alimente per 1. Juni 2024 anzupassen seien.