Die Vorinstanz ging bei der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung bei der Beklagten von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'461.00 und einem (um die Steuern erweiterten) Grundbedarf von Fr. 3'073.45 aus. Beim Kläger wurde von den Parametern gemäss Eheschutzentscheid resp. einem um die Steuern erweiterten Grundbedarf von Fr. 3'079.95 ausgegangen; er habe weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sich seine Verhältnisse verändert hätten. Für die Kinder wurde ein Grundbedarf von neu Fr. 900.00 (C._____) und Fr. 700.00 (D._____) berechnet. Es ergaben sich Überschüsse von Fr. 387.55 (Beklagte; damit bestehe kein Raum mehr für Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'810.05 (Kläger).