Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2.2). Anträge auf Unterhaltszahlungen sind – auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 5.2) – zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.5.4), ansonsten diesbezüglich auf die Berufung ohne Einräumung einer Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht einzutreten ist.