2. 2.1. Die Berufung muss nebst einer Begründung (vgl. E. 1 oben) Rechtsbegehren enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der Berufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2.2).