4.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.3. Mit "Replik" vom 12. Juli 2024 hielt der Kläger an seinen Berufungsanträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: