3. 3.1. Die Gerichtskosten […]: […] Total Fr. 2'000.00 […] werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3.2. [Vormerkung der Gerichtskosten zufolge URP] 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 4. 4.1. Gegen den ihm am 15. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 27. Mai 2024 fristgerecht (Art. 142 Abs. 3 ZPO) Berufung mit folgenden Begehren: " 1. Es sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziff. 1 des [angefochtenen Entscheids] wie folgt zu ändern: