2. Seit dem 22. August 2022 ist am Gerichtspräsidium Q._____ das Ehescheidungsverfahren OF.2022.59 der Parteien hängig. In diesem geht es (zumindest noch) um die bis anhin nicht geregelten strittigen Scheidungsnebenfolgen, nachdem die Ehe der Parteien gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts R._____ (S._____) vom 31. Dezember 2021 geschieden wurde. 3. 3.1. Mit Gesuch vom 8. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ (u.a.), er sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. November 2020 zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Dezember 2022 als Kinderunterhalt monatlich pro Kind maximal Fr. 500.00 zu bezahlen.