Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.112 (SF.2023.12) Art. 35 Entscheid vom 2. September 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Guido Fischer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 20, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfah- rens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid SF.2020.3 des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 30. November 2020 wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Es wurde der Kläger (u.a.) verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der un- ter deren Obhut gestellten Kinder (C._____, geb. tt.mm. 2013; D._____, geb. tt.mm. 2016) ab 1. Mai 2020 je monatlich Fr. 1'430.00 zzgl. Kinderzu- lagen (Ziff. 6.1) sowie die Zugticketkosten zur Ausübung seines Besuchs- rechts (Fr. 160.00 pro Monat) zu bezahlen (Ziff. 6.2). 2. Seit dem 22. August 2022 ist am Gerichtspräsidium Q._____ das Ehe- scheidungsverfahren OF.2022.59 der Parteien hängig. In diesem geht es (zumindest noch) um die bis anhin nicht geregelten strittigen Scheidungs- nebenfolgen, nachdem die Ehe der Parteien gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts R._____ (S._____) vom 31. Dezember 2021 geschieden wurde. 3. 3.1. Mit Gesuch vom 8. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ (u.a.), er sei in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 30. November 2020 zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Dezember 2022 als Kinderunterhalt monatlich pro Kind maximal Fr. 500.00 zu bezahlen. 3.2. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 beantragte die Beklagte (u.a.) die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. 3.3. An der Verhandlung vom 4. April 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien befragt. Die Beklagte hielt zudem mündlich einen Schlussvortrag. Der Kläger verzichtete auf einen solchen. 3.4. Mit Entscheid vom 14. Mai 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Prä- sidium des Familiengerichts: " 1. Ziff. 6.1 des Entscheids […] vom 30. November 2020 wird aufgehoben, so- weit die Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2024 geregelt werden, und durch folgende Regelung ersetzt […]: -3- 6. 6.1 Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab dem 1. Juni 2024 an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatlich […] zu bezah- len: für C._____ Fr. 1'100.00 für D._____ Fr. 900.00 Hinzu kommen allfällig bezogene Kinderzulagen. Es wird festge- stellt, dass zurzeit die Mutter die Zulagen bezieht. 6.2. [unverändert] […] 2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen. 3. 3.1. Die Gerichtskosten […]: […] Total Fr. 2'000.00 […] werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 auferlegt. 3.2. [Vormerkung der Gerichtskosten zufolge URP] 4. Die Parteikosten sind wettgeschlagen." 4. 4.1. Gegen den ihm am 15. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 27. Mai 2024 fristgerecht (Art. 142 Abs. 3 ZPO) Berufung mit folgenden Begehren: " 1. Es sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben. 2. Eventualiter sei Ziff. 1 des [angefochtenen Entscheids] wie folgt zu ändern: 6. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter ab dem 1. Juni 2024 an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatlich […] zu bezah- len: Für C._____: CHF 900.00 Für D._____ CHF 700.00. 6.2. Die Ticketkosten in der Höhe von CHF 160.00 sind durch die Beru- fungsbeklagte aus ihrem Überschuss zu bezahlen. -4- 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zudem beantragte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. 4.2. Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2024 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.3. Mit "Replik" vom 12. Juli 2024 hielt der Kläger an seinen Berufungsanträ- gen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sach- bezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vor- bringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Unechte Noven sind aber innerhalb der Berufungs- und Berufungsantwortfrist vorzubringen (vgl. oben). Echte (d.h. nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstandene) Noven können inner- halb dieser Fristen ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht wer- den; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_568/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüs- sens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (Urteil des Bun- -5- desgerichts 5A_557/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4). Auch bei Geltung der Erforschungs- und Offizialmaxime obliegt es den Parteien, die erforder- lichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche dar- zutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Bleiben prozessrelevante Tatsa- chen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2. 2.1. Die Berufung muss nebst einer Begründung (vgl. E. 1 oben) Rechtsbegeh- ren enthalten (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies ergibt sich aus der Be- gründungspflicht (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Der Be- rufungsschrift muss entnommen werden können, dass und weshalb der Be- rufungskläger einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2.2). Anträge auf Unterhaltszahlungen sind – auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime (BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 5.2) – zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.5.4), ansonsten diesbezüglich auf die Berufung ohne Einräumung einer Nach- frist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht einzutreten ist. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren (oder bei Fehlen von Rechtsbegeh- ren) kann ausnahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begrün- dung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifels- frei ergibt, was in der Sache verlangt wird (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2 bis 4.4, E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3). 2.2. Mit seinem Hauptantrag verlangt der Kläger die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Entscheids. Er stellt jedoch keine konkreten Anträge, wie das Obergericht stattdessen entscheiden soll; zudem fehlt in der Berufung bezüglich der Dispositiv-Ziffern 2 (Abweisung weiterer Begehren), 3 (Ge- richtskosten) und 4 (Parteikosten) eine substantiierte Auseinandersetzung (vgl. E. 1 oben) mit dem angefochtenen Entscheid. Der Kläger stellt ledig- lich hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Un- terhaltspunkt) einen (bezifferten) Eventualantrag, den er mit einer Begrün- dung versieht. Nur diesbezüglich ist auf seine Berufung einzutreten. 3. 3.1. In erster Instanz hatte der Kläger als Abänderungsgrund geltend gemacht, die Beklagte habe per 1. Oktober 2022 eine Stelle gefunden. -6- Die Vorinstanz ging bei der Aktualisierung der Unterhaltsberechnung bei der Beklagten von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'461.00 und einem (um die Steuern erweiterten) Grundbedarf von Fr. 3'073.45 aus. Beim Kläger wurde von den Parametern gemäss Eheschutzentscheid resp. einem um die Steuern erweiterten Grundbedarf von Fr. 3'079.95 ausgegangen; er habe weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sich seine Verhält- nisse verändert hätten. Für die Kinder wurde ein Grundbedarf von neu Fr. 900.00 (C._____) und Fr. 700.00 (D._____) berechnet. Es ergaben sich Überschüsse von Fr. 387.55 (Beklagte; damit bestehe kein Raum mehr für Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'810.05 (Kläger). Vom Überschuss des Klä- gers wurde der Barbedarf der Kinder abgezogen. Der danach noch verblei- bende Überschuss (Fr. 1'210.00) wurde den Kindern nach dem "Kopfprin- zip" zu je einem Sechstel (d.h. mit je rund Fr. 200.00) zugewiesen. Damit resultierte ein gebührender Unterhalt von Fr. 1'100.00 für C._____ und von Fr. 900.00 für D._____. Die Reduktion des Kinderunterhalts um Fr. 330.00 resp. Fr. 530.00 sei massgeblich, weshalb die Alimente per 1. Juni 2024 anzupassen seien. Eine rückwirkende Abänderung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung wäre unbillig, weil wegen des Mankos der gebührende Unterhalt der Kinder im Eheschutzentscheid um je Fr. 290.00 ungedeckt gewesen sei. Die Abänderung der Alimente habe keine Auswirkungen auf den monatlichen Betrag für Zugticketkosten von Fr. 160.00, welche der Klä- ger der Beklagten schulde (angefochtener Entscheid, E. 3). 3.2. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung eine weitergehende Reduktion des Kinderunterhalts. Zum einen seien im Eheschutzentscheid "verschiedenste Umstände" nicht berücksichtigt worden, zum anderen seien bisher ver- schiedene Veränderungen eingetreten. 3.3. Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kön- nen im Präliminarverfahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine solche Abänderung setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt aber auch dann vor, wenn entweder die tatsächlichen Um- stände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen, oder wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren, wobei es sich dabei um Tatsachen handeln muss, die zwar im früheren Verfahren bereits bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt waren, von dieser aber damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht worden sind. Mit anderen Worten können als Abän- derungsgrund (nebst dauerhafter und wesentlicher Veränderungen) Tatsa- chen vorgebracht werden, die entweder als echte Noven (vgl. E. 1 oben) -7- zu qualifizieren sind oder (sofern die für deren Nachweis notwendigen Be- weismittel echte Noven sind) unechte Noven darstellen. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Schei- dung, 4. Aufl. 2022, N. 2 ff., unter Hinweis auf BGE 143 III 617 E. 3.1 und 143 III 44 E. 5.2; vgl. auch SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Kap. 9 N. 13 ff.). Wie die Beklagte zutreffend vorbringt (Be- rufungsantwort, S. 5), dient das Abänderungsverfahren nicht dazu, die- selbe Angelegenheit nach Ablauf der Rechtsmittelfristen wieder neu aufzu- rollen (Urteile des Bundesgerichts 5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 und 5A_147/2012 E. 3.2.2 vom 26. April 2012 E. 4.2.1). Eine Abänderungs- klage bezweckt die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 606 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; SPYCHER, a.a.O., Kap. 9 N. 53). Glaubhaft zu machen sind neben dem Vorliegen des Abänderungsgrundes (durch den Abänderungs- kläger) auch (von der jeweiligen Partei) die Veränderungen der zu aktuali- sierenden Berechnungsparameter (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 2.5). Glaubhaftmachen be- deutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). 4. 4.1. Der Kläger macht in der Berufung (S. 7 ff.) monatliche Rückzahlungen von Fr. 250.00 an seinen Vater und Fr. 200.00 an die Gemeinde T._____ sowie monatliche Alimente von Fr. 2'000.00 geltend, die im Eheschutzverfahren unberücksichtigt geblieben seien und nunmehr in seinem Bedarf veran- schlagt werden müssten: Sein Vater habe die Alimente für das Jahr 2020 (ca. Fr. 36'000.00) übernommen. Man sei an der Ausarbeitung einer Rück- zahlungsvereinbarung, er werde sie nachreichen. Weiter habe er Fr. 7'900.00 "Schulden" bei der Gemeinde T._____; nach Festlegung der Alimente werde eine Ratenzahlung vereinbart. Gestützt auf den angefoch- tenen Entscheid habe er zudem monatlich Fr. 2'000.00 Alimente zu bezah- len. In seiner "Replik" vom 12. Juli 2024 (S. 7 ff.) bringt der Kläger zusätzlich vor, weder der von ihm zurückbezahlte "Kleinkredit […] von CHF 6'700.00 im Jahr 2020" noch "mehrere Kosten aufgrund der Corona-Pandemie" seien im Eheschutzentscheid berücksichtigt worden. Bezüglich seiner "er- heblichen Rückzahlungen" an seinen Vater und die Gemeinde T._____ lä- gen Abzahlungsvereinbarungen vor; die Schulden gegenüber der Ge- meinde hätten aus der Bevorschussung der Alimente im Jahr 2020 und aus den Steuerrechnungen der Jahre 2022 und 2023 resultiert. Bei der Neube- rechnung der Unterhaltsbeiträge sei weiter zu berücksichtigen, dass sich seine Wohn- und Energiekosten "enorm erhöht" hätten und dass er (und nicht die Beklagte) während seines Ferienrechts für die Kinder aufkomme. -8- Zudem weise er darauf hin, dass die Beiständin während der Corona-Pan- demie einen grossen Teil der Anwaltskosten verursacht habe, was ihn fi- nanziell erheblich belastet habe, dass D._____ kein eigenes Zimmer habe und dass die Kosten für die Tagesschule überhöht seien (bei einer Betreu- ung der Kinder mithilfe der Grosseltern könne "erheblich viel" gespart wer- den). 4.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange strittig, gilt im Berufungsverfahren die Novenschranke von Art 317 Abs.1 ZPO nicht. Es ist damit (entgegen der Beklagten) zulässig, dass der Kläger seinen Bedarf erstmals in seiner Be- rufung thematisiert. Prozessual unzulässig und damit zum vornherein un- beachtlich sind hingegen die Ausführungen des Klägers in seiner "Replik" vom 12. Juli 2024, bei welchen es sich um keine zulässigen echten Neue- rungen (vgl. E. 1 oben), sondern um Ergänzungen seiner Berufung handelt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.14 vom 8. August 2022 E. 1.2, 4.1.5 und 5.4). Aber selbst wenn diese Ausführun- gen berücksichtigt werden könnten, wären sie (wie auch die Ausführungen in der Berufung) nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Ent- scheids zugunsten des Klägers zu bewirken, was nachfolgend zu zeigen sein wird. 5. 5.1. Der Kläger bringt vor, im Eheschutzentscheid vom 30. November 2020 seien seine Schulden nicht berücksichtigt worden, was zu korrigieren sei. Tatsachen, die in einem Eheschutzentscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Richter nicht bekannt waren, können in einem Abänderungs- verfahren nur Berücksichtigung finden, wenn diese Tatsachen schon da- mals bestanden haben, sie aber von der sich im Abänderungsverfahren darauf berufenden Partei nicht geltend gemacht wurden, weil sie im Ehe- schutzverfahren nicht bewiesen werden konnten (vgl. E. 3.3 oben). Dass er die (angeblichen) Schulden bei seinem Vater und bei der Gemeinde T._____, für die bis zum heutigen Zeitpunkt kein einziger Beleg vorgelegt wurde (was deren Berücksichtigung zum Vornherein entgegenstünde; vgl. E. 5.2 unten), im Eheschutzverfahren zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises nicht geltend gemacht hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Ein Versäumnis im Eheschutzverfahren kann im Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden. 5.2. Bei der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussvertei- lung (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265 ) wird eine allfällige "an- gemessene Schuldentilgung" erst im Rahmen des familienrechtlichen Exis- tenzminimums berücksichtigt. Eine Schuldentilgung ist aber nur dann zu -9- berücksichtigen, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsa- men Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbe- zahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (vgl. den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.2 vom 13. Juni 2022 E. 6.2). Der Kläger hat bezüglich den von ihm geltend gemachten Schuldentilgun- gen keine der vorstehenden Voraussetzungen auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht. Er belässt es dabei, entsprechende Schuldverpflichtun- gen (gegenüber seinem Vater und seiner Wohngemeinde sowie einen "Kleinkredit") und deren vereinbarungsgemässe Tilgung zu behaupten, ohne irgendeinen Beweis dafür vorzulegen, wie auch die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (S. 5 f.) zutreffend einwendet. Anzufügen ist, dass Schulden eines Ehegatten, die ihm dadurch entstan- den sind, dass Dritte an seiner Stelle für geschuldete Alimente aufgekom- men sind, weder bei der erstmaligen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen noch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens bei der Unterhaltsberech- nung im Bedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können. Ansonsten hätte es ein (säumiger) Unterhaltsschuldner in der Hand, durch Nichtbezahlung des Unterhalts die Unterhaltsberechnung zu seinen Guns- ten zu manipulieren, was offensichtlich nicht angeht. Dass die "Beiständin" während der Corona-Pandemie einen grossen Teil der Anwaltskosten verursacht habe, erschöpft sich in einer wirren und nicht näher substantiierten Behauptung des Klägers, die nicht weiter zu vertiefen ist. 5.3. Der Kläger behauptet weiter, dass sich seine Wohn- und Energiekosten "enorm erhöht" hätten; einen Beleg für diese Behauptung hat er aber nicht vorgelegt, weshalb von keinen erhöhten Kosten auszugehen ist. 5.4. Was sich der Kläger aus der Anmerkung, dass D._____ kein eigenes Zim- mer habe, unterhaltsrechtlich erhofft, erschliesst sich nicht. Höhere Wohn- kosten hat er jedenfalls nicht geltend gemacht (geschweige denn belegt). 5.5. Die Vorinstanz hat die Höhe der für die Kinder berücksichtigten Betreu- ungskosten detailliert dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3). Wa- rum die ermittelten Beträge übersetzt sein sollten, führt der Kläger nicht aus. Er legt überdies nicht dar, inwiefern eine Betreuung durch die "Gros- seltern" überhaupt möglich wäre. - 10 - 5.6. Auch mit seinem Anliegen, der Eheschutzentscheid sei bezüglich seiner Unterhaltspflicht während seines Ferienrechts zu korrigieren, ist der Kläger im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht zu hören. Dieser Einwand hätte im Rahmen einer Berufung gegen den Eheschutzentscheid geltend gemacht werden können und müssen und findet im vorliegenden Abände- rungsverfahren folglich keine Berücksichtigung. 5.7. Der Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf- zuteilen. Entsprechend ist die Vorinstanz vorgegangen. Zwar können "im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung" sämtliche Besonderhei- ten des konkreten Falles berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.1, 7.3 und 7.4). Solche Besonderheiten, die es vorliegend rechtfertigen könnten, ihm seinen Überschuss ungeteilt als "Sparquote" zu belassen (Berufung, S. 10), hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Als Sparquote gilt derjenige Teil der verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). Wer eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). Eine solche Sparquote hat der Kläger weder behauptet, geschweige denn belegt. 5.8. Zusammenfassend drängt sich keine Korrektur der vorinstanzlichen (aktu- alisierten) Unterhaltsberechnung (E. 3.1 oben) auf. Dies führt zur Abwei- sung der Berufung des Klägers im Unterhaltspunkt. 6. 6.1. Mit Eheschutzentscheid war der Kläger verpflichtet worden, der Beklagten zusätzlich ab 1. Mai 2020 die Ticketkosten des Zuges zur Ausübung des Besuchsrechts von Fr. 160.00 pro Monat zu vergüten (Disp.-Ziff. 6.2). 6.2. Die Vorinstanz hatte erwogen, die Abänderung des Unterhalts habe keine Auswirkungen auf die Zugticketkosten (angefochtener Entscheid, E. 3.6). 6.3. Aufgrund welcher i.S.v. Art. 179 ZGB (dauerhaft und wesentlich) veränder- ter Umstände diese Regelung nunmehr aufgehoben werden sollte, legt der Kläger in seiner Berufung nicht dar. Soweit er darin (erstmals) vorbringt, a) er habe nie gewollt, dass die Kinder bei der Beklagten in U._____ wohnten und sich dadurch seine Kosten erhöhten, b) er nicht bereit sei, für Ticket- kosten aufzukommen, welche die Beklagte bezahlen könne, und c) er mit der Zuteilung der Obhut an die Beklagte nie einverstanden gewesen sei - 11 - (Berufung, S. 9 f.), sind diese Einwendungen – die er in einem Rechtsmit- telverfahren gegen den Eheschutzentscheid hätte vorbringen können und müssen – nicht zielführend. Soweit der Kläger (erst) in seiner "Replik" vom 12. Juli 2024 vorbringt, dass a) "nicht einvernehmlich vereinbart" worden sei, dass die Beklagte die Kin- der nach V._____ bringe, er sie dort abhole und er die Ticketkosten zu tra- gen habe, b) auch sein Weg nach V._____ mit zusätzlichen Kosten für ihn verbunden und c) "ursprünglich" vereinbart worden sei, dass die Beklagte die Wegkosten übernehme (nachdem sie sich dazu entschieden habe, so- weit wegzuziehen, wobei sie auch in T._____ mit Sicherheit eine geeignete Wohnung gefunden hätte), ist er mit diesen Ergänzungen seiner Berufung zum Vornherein nicht mehr zu hören (vgl. E. 1 und 4.2 oben). Aber auch diese Vorbringen wären samt und sonders nicht geeignet, veränderte Ver- hältnisse aufzuzeigen, welche eine diesbezügliche Abänderung des Ehe- schutzentscheids vom 30. November 2020 zulassen würden; auch diese Einwendungen wären in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Ehe- schutzentscheid geltend zu machen gewesen. Die Berufung des Klägers ist damit auch insofern abzuweisen, als er die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 6.2 des Eheschutzentscheids verlangt. 7. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Klägers, so- weit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die ihm aufzuerlegende ober- gerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (§ 29 GebührD i.V.m. §§ 8 i.V.m. 11 Abs. 1 VKD). Die vom Kläger dem unentgeltlichen Rechtsvertreter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Feb- ruar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) der Beklagten (vgl. E. 9.4 unten) zu be- zahlende Parteientschädigung wird gerichtlich auf Fr. 1'803.75 (inkl. Bar- auslagen und MwSt.) festgesetzt (Grundentschädigung für ein Abände- rungsverfahren Fr. 2'700.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Abzug 20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 9. 9.1. Beide Parteien beantragten für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 11 f.; Berufungsantwort S. 8 ff.). - 12 - 9.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 9.3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das vom Kläger gegen die Beklagte angestrengte Berufungsverfahren zum vornherein offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Von ernsthaften (oder nur schon von überhaupt existenten) Gewinnaussichten kann nicht gesprochen werden. Eine über die nötigen Mittel verfügende Partei hätte bei vernünftiger Über- legung darauf verzichtet, den erstinstanzlichen Entscheid mittels der vor- gelegten Berufung anzufechten (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Das Ge- such des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren ist daher abzuweisen; die Prüfung seiner behaupteten zivilprozessualen Bedürftigkeit erübrigt sich. 9.4. Im vorliegenden Berufungsverfahren fallen der Klägerin keine Gerichtskos- ten an (vgl. E. 8 oben); in Bezug auf die Gerichtskosten ist ihr Gesuch des- halb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.). Nachdem der Kläger eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet und ihm im erstinstanz- lichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann in- dessen nicht ausgeschlossen werden, dass die der Beklagten zugespro- chene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.). Die Beklagte erweist sich als offensichtlich zivilprozessual bedürftig (vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.), weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung gutzuheissen ist, soweit es (bezüglich der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auf- erlegt. - 13 - 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- klagten eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'803.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (Gerichtskosten), und es wird ihr lic. iur. Guido Fischer, Rechtsanwalt, Aarau, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 14 - Aarau, 2. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess