3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'030.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. 4.1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4.2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist, und MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Zustellung an: […]