7.3. Die prozessuale Bedürftigkeit der Klägerin ist ausgewiesen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Gerichtskosten) nicht gegenstandslos geworden ist, und ihre Rechtsvertreterin ist als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.