7.2. Die Berufung des Beklagten war mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen von Vorneherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden kann. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine Belege zur Voraussetzung der Mittellosigkeit eingereicht und diese damit nicht glaubhaft gemacht. Behauptungen zu seinem Vermögen fehlen. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen.