Mehrwertsteuer von 8.1% (rund Fr. 135.16) auf (gerundet) Fr. 2'030.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.9 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. - 15 - 7. 7.1. Sowohl der Beklagte (Berufung Antrag E) als auch die Klägerin (Berufungsantwort Antrag Ziff. 2) beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.