Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheids ist die Grundentschädigung grundsätzlich mit Fr. 2'700.00 zu veranschlagen (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergerichts ZSU.2022.250 vom 9. Januar 2023 und ZSU.2023.104 vom 28. August 2023). Die Parteientschädigung der Klägerin ist damit ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT), einem Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 23. Februar 2024 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % (rund Fr. 48.60) und der