Demnach ist auf die Ausführungen des Beklagten (Berufung Ziff. 13 – 15) mangels Rechtsschutzinteresse und Parteistellung des Beklagten nicht einzutreten. 5. Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD) und dem Beklagten aufzuerlegen Zudem wird er verpflichtet, der Klägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu leisten.