4. Der Beklagte verlangt weiter, der Klägerin sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend ab 16. März 2023 zu entziehen (Berufung Antrag A Ziffer 5). Die Gegenpartei – vorliegend der Beklagte – hat im betreffenden Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller (vorliegend der Klägerin) und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei (vorliegend den Beklagten) tangiert (BGE 139 III 334 E. 4.2). Demnach ist auf die Ausführungen des Beklagten (Berufung Ziff.