Erwägungen noch dem Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids entnommen werden kann, dass dem Beklagten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Rayons einzig zwecks dessen Durchquerung verboten werden sollte. Vielmehr ist das vorinstanzlich angeordnete Rayonverbot auch ohne die geltend gemachte Konkretisierung genügend klar: Sofern der öffentliche Verkehr keine alternative Verbindung ermöglicht, ist dem Beklagten die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb des Rayonverbots (einzig) zwecks Durchquerung des Rayons gestattet.