3.5.3. Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Einwand des Beklagten, wonach ihm die Durchquerung des Rayons mittels Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gestattet werden müsse, werde im Berufungsverfahren zum ersten Mal vorgebracht und damit neu und gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO e contrario nicht beachtlich ist. Ohnehin erfolgte dieses beklagtische Vorbringen auch im Berufungsverfahren erstmals mit Eingabe vom 29. Januar 2024 und somit nicht innerhalb der zehntätigen Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO), weshalb dieses Vorbringen auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen ist.