3.5.2. Die Klägerin hält in ihrer Eingabe vom 23. Februar 2024 entgegen, der Beklagte habe vor Vorinstanz nie geltend gemacht, dass das superprovisorische Rayon- und Kontaktverbot vom 16. März 2023 ihn in seiner Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel einschränke. Damit sei das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren neu und nicht zu hören. Es gebe keinen Grund, weshalb er diesen Einwand nicht im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können.