3.5. 3.5.1. Mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2024 bringt der Beklagte vor, in R._____ gäbe es nur eine einzige Hauptstrasse mit dem öffentlichen Verkehr, dies sei die "[…]", welche an der […] vorbeiführe. In der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022 sei diesem Umstand Rechnung getragen worden, indem in der Verfügung folgender Passus enthalten sei: "Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden".