3.4.3. Das Vorbringen des Beklagten, er habe einen Freund, der in der Liegenschaft an […] (Wohnort der Klägerin) lebe und der schwer krank sei, wurde vom Beklagten weder im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren belegt. Weiter konnte er auch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Berufungsverfahren glaubhaft darlegen, dass es ihm nicht möglich sei, seinen Freund auch anderswo zu treffen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdeführer selbst ausführt, der Freund gehe dreimal pro Woche zur Dialyse, ist es somit möglich, diesen auch ausserhalb der Liegenschaft […] zu treffen.