3.4.2. Wenn der Beklagte in seiner Berufung ausführt, der Entscheid lasse sich nicht auf Akten stützen und die Klägerin stelle lediglich Behauptungen auf, ohne diese zu belegen (Berufung Ziff. 4), so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beklagte bereits im vorinstanzlichen Verfahren u.a. selbst vorgebracht hat, "die Aufnahmen, die an das Migrationsamt gingen, wurden vom gegenüberliegenden Gehsteig aus mit einem Teleobjektiv geschossen" (Eingabe vom 19. November 2023 Ziff. 3, act. 113), er habe "am 21. und 22.11.2023 seine Beobachtungen [intensiviert]" (Eingabe vom 24. November 2023, act. 123) und wenn er "eine vermögende Person wäre, hätte er einen Privatdetektiven angestellt […].