Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (angefochtener Entscheid E. 4.2 zweiter Abschnitt), ist es nicht Aufgabe des Beklagten, die Wohn- und Meldeverhältnisse der Klägerin zu kontrollieren. Im Übrigen ist aus dem Umstand, dass die Klägerin über Weihnachten vermehrt Zeit bei ihrem Partner in Frankreich verbracht hat, nicht zu schliessen, dass diese auch dort lebt.