17 f.) – über mehrere Monate und mindestens bis Januar 2024 der Klägerin nachgestellt und deren Umfeld fotografiert hat. Der Beklagte bekennt damit, sich mehrfach wissentlich und willentlich der Verfügung vom 16. März 2023 widersetzt zu haben und zeigt, dass er die Persönlichkeit und die Privatsphäre der Klägerin nicht respektiert. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (angefochtener Entscheid E. 4.2 zweiter Abschnitt), ist es nicht Aufgabe des Beklagten, die Wohn- und Meldeverhältnisse der Klägerin zu kontrollieren.