Dies habe er durch Bilder bestätigen wollen und diese Aufnahmen seien über einen Zeitraum von mehreren Monaten gemacht worden. Im Dezember 2023 habe er dann "herausgefunden", dass sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin klar in der Wohnung des Partners der Klägerin in Frankreich befinde. Damit räumt der Beklagte selbst allzu deutlich ein, dass er seit Juli 2023 – trotz Vorliegen der superprovisorischen Verfügung vom 16. März 2023 (act. 17 f.) – über mehrere Monate und mindestens bis Januar 2024 der Klägerin nachgestellt und deren Umfeld fotografiert hat.