Im Gegenteil bestätigt der Beklagte in seiner Berufung einmal mehr selber, dass er sein systematisches Nachstellen nicht eingestellt, sondern gar auf den Wohnort des neuen Partners der Klägerin in Frankreich ausgeweitet hat (Berufung Ziff. 7). So führt der Beklagte unter anderem selbst aus, Zweck seiner Beobachtung […] sei, dass er bereits im Juli 2023 festgestellt habe, dass eine Veränderung stattgefunden habe und der Verdacht aufgekommen sei, dass die Klägerin sich abgesetzt habe. Dies habe er durch Bilder bestätigen wollen und diese Aufnahmen seien über einen Zeitraum von mehreren Monaten gemacht worden.