3.4. 3.4.1. Mit seinen Vorbringen in der Berufung geht der Beklagte nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein und vermag nicht darzulegen, dass die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen unverhältnismässig sind. Im Gegenteil bestätigt der Beklagte in seiner Berufung einmal mehr selber, dass er sein systematisches Nachstellen nicht eingestellt, sondern gar auf den Wohnort des neuen Partners der Klägerin in Frankreich ausgeweitet hat (Berufung Ziff.