Obwohl das Rayonverbot schon über Monate bestanden habe, habe der Beklagte erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 einen gesundheitlich eingeschränkten Freund in ihrer Liegenschaft erwähnt. Dass der angeblich Freund nicht in der Lage sei, den Beklagten ausserhalb der Liegenschaft zu besuchen, sei nie belegt worden. Der Beklagte habe kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots. - 12 -