Erneut lege der Beklagte ausführlich selbst dar, wie er regelmässig ihre Liegenschaft und sie selbst beobachte und Abklärungen in ihrem Umfeld, bei ihrem Arbeitgeber und ihrem Partner vornehme. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, ihre Wohnund Meldeverhältnisse zu kontrollieren. Seine nun über mehrere Jahre andauernden Nachstellungen ständen in keinem Verhältnis hierzu. Angesichts der Beständigkeit der Nachstellungen sei auch kein Ende in Sicht. Obwohl das Rayonverbot schon über Monate bestanden habe, habe der Beklagte erstmals mit Eingabe vom 27. September 2023 einen gesundheitlich eingeschränkten Freund in ihrer Liegenschaft erwähnt.