3.3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort vor (Berufungsantwort S. 4 f.), der Beklagte distanziere sich nach wie vor nicht von seinen Nachstellungen ihr gegenüber. So räume er in seiner Berufung selbst ein, dass er an Weihnachten 2023 bei der Wohnung des Partners gelauert und ihr nachgestellt habe. Gegenüber den Migrationsbehörden habe er Bilder vom Fenster der Wohnung beigelegt, welche im abgetrennten, nicht frei zugänglichen Garten ihres Partners aufgenommen worden seien. Erneut lege der Beklagte ausführlich selbst dar, wie er regelmässig ihre Liegenschaft und sie selbst beobachte und Abklärungen in ihrem Umfeld, bei ihrem Arbeitgeber und ihrem Partner vornehme.