8 f.), da er kein Geld habe für Privatdetektive, müsse er alle Abklärungen selbst machen. Wäre die Abklärung, wo die Klägerin wohne, durch einen Privatdetektiv gemacht worden, hätte sie nicht einfach übergangen werden können. Da ihm ein Liegenschaftsverbot für die […] auferlegt worden sei, habe er ein berechtigtes Interesse zu klären, ob die Klägerin noch dort lebe oder nicht, zumal er einen Freund habe, der in dieser Liegenschaft lebe, der schwer krank sei und den er deshalb nicht besuchen könne. Seine Nachforschungen hätten erkennbar nichts damit zu tun, der Klägerin nachspionieren zu wollen, um diese in Angst und Schrecken zu versetzen. Es gehe ihm darum, die Behauptung, die Klägerin