sei Ende Dezember 2023 nach R._____ gezügelt worden und stehe jetzt "[…]" auf dem Kleiderschrank, was man leicht von der Hauptstrasse aus sehen könne. Sowohl an Sonn- und Feiertagen als auch unter der Woche nach der Arbeit in der Schweiz sei die Klägerin mit der Familie ihres neuen Partners, die offensichtlich auf "Festtags-Besuch" gewesen seien, bei diesem in Frankreich gewesen. Die Eltern des Partners der Klägerin seien [zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 8. Januar 2024] schon mindestens zwei Wochen an der Adresse [in Frankreich]. Weiter führt der Beklagte aus (Berufung Ziff. 8 f.), da er kein Geld habe für Privatdetektive, müsse er alle Abklärungen selbst machen.