3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung im Wesentlichen vor (Berufung Ziff. 4 ff.), die Klägerin habe nichts eingereicht, was ihre Behauptungen als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Die Klägerin habe nur Behauptungen aufgestellt, die seiner Verunglimpfung dienten. Zweck seiner "Beobachtung […]" sei gewesen, dass er bereits im Juli 2023 eine Veränderung festgestellt habe. Der Koffer der Klägerin sei nicht mehr auf dem Balkon deponiert gewesen, weshalb bei ihm der Verdacht aufgekommen sei, dass die Klägerin sich abgesetzt habe und andere Personen in ihrer Wohnung wohnen lasse.