Weiter sei seitens des Beklagten ausgeführt worden, dass die Klägerin sich gar nicht mehr in guten Treuen auf das Liegenschaftsverbot berufen könne, nachdem sie seit Juli 2023 nicht mehr im […] wohne. Der Beklagte habe es vermieden, das Grundstück zu betreten, weshalb er von öffentlichem Grund aus fotografiert habe. Damit werde ein zweites Mal eingeräumt, dass der Beklagte der Klägerin nachspioniere, was nicht angehe.