Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang die Formulierung des Rechtsvertreters des Beklagten, dass – wenn der Beklagte eine vermögende Person wäre – er einen Privatdetektiv angestellt und dann einen sauberen Bericht hätte. Weil er nicht vermögend sei, habe er das selber machen müssen, sonst könne er nicht einmal Indizien vorlegen. Damit werde eingeräumt, dass der Beklagte der Klägerin nachspioniere, was nicht angehe. Weiter sei seitens des Beklagten ausgeführt worden, dass die Klägerin sich gar nicht mehr in guten Treuen auf das Liegenschaftsverbot berufen könne, nachdem sie seit Juli 2023 nicht mehr im […] wohne.