Beklagten habe bestätigt, dass der Beklagte zum Arbeitsort der Klägerin gegangen sei, um mit dem Chef zu sprechen, weil er festgestellt haben will, dass andere Personen dieser Firma in deren Wohnung lebten. Dieser Grund sei vorgeschoben, weil es nicht Aufgabe des Beklagten sei, die Wohn- und Meldeverhältnisse der Klägerin zu kontrollieren. Es genüge eine Meldung an die entsprechende kommunale oder kantonale Behörde. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang die Formulierung des Rechtsvertreters des Beklagten, dass – wenn der Beklagte eine vermögende Person wäre – er einen Privatdetektiv angestellt und dann einen sauberen Bericht hätte.