3.2. Die Vorinstanz erachtete das Gesuch um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (inkl. die beantragte Ausdehnung auf den Arbeitsort) als begründet und erwog dazu im Wesentlichen (angefochtener Entscheid E. 4.2): Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe mit Urteil vom 6. Februar 2023 das Kontakt- und Annäherungsverbot gemäss § 34b des kantonalen Polizeigesetzes bestätigt. Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, dass es nicht nur als sehr wahrscheinlich erscheine, sondern erstellt sei, dass der [Beklagte] die [Klägerin] wiederholt verfolgt, beobachtet und belästigt habe.