Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln. Nachstellungen sind gegeben bei zwanghaftem Verfolgen und Belästigen einer Person über längere Zeit, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht (z.B. Ausspionieren, Drang nach physischer Nähe). Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (MEILI, BSK ZGB, N. 4 zu Art. 28b ZGB, m.H). Die zu treffenden Anordnungen müssen verhältnismässig sein (MEILI, BSK ZGB, N. 7 zu Art. 28b ZGB).