ZGB zur Anwendung kommen können. Der Grad der Verletzung muss wie bei Art. 28 ZGB eine gewisse Intensität aufweisen (MEILI, BSK ZGB, N. 4 zu Art. 28b ZGB, m.H.). Unter Gewalt ist die unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen zu verstehen. Als Drohung gilt das Inaussichtstellen von widerrechtlichen Verletzungen der Persönlichkeit. Auch in diesem Fall muss es sich um eine ernst zu nehmende Bedrohung gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person (z.B. dem eigenen Kind) handeln.