3. 3.1. Das Eheschutzgericht trifft auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Art. 28 ff. ZGB regeln den Schutz der Persönlichkeit vor solchen Verletzungen. Die klagende Person kann dem Gericht Annäherungs-, Rayon- oder Kontaktverbote gegenüber der -9-