Weiter wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 12. Dezember 2023 die Möglichkeit eingeräumt, der Klägerin und/oder dem Beklagten Fragen zu stellen, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (act. 134). Inwiefern dadurch, dass der Gerichtspräsident die Parteien nicht selbst befragt hat, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, erschliesst sich daher nicht. Der Beklagte bringt denn auch nicht nachvollziehbar vor, inwiefern eine Befragung der Klägerin durch den Gerichtspräsidenten hätte erheblich sein und zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen können.