Vorliegend habe das Gericht diesen von Amtes wegen abzuklären. Aufgrund der Eingaben des Beklagten hätten mehr als gute Gründe bestanden, an den durch keinerlei Beweismittel gestützten Behauptungen der Klägerin zu zweifeln. Folglich habe das Gericht, insbesondere durch Weglassen der eigenen Befragung der Parteien, es unterlassen, den Sachverhalt durch eigenes Wirken zu klären. -8-