2. 2.1. Der Beklagte macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (Berufung Ziff. 1 – 3). Der angefochtene Entscheid müsse gefällt worden sein, bevor die Parteien den Gerichtssaal betreten hätten. Der Gerichtspräsident habe keinerlei Fragen an die Parteien gehabt, was überdeutlich zum Ausdruck bringe, dass die Sache für diesen klar gewesen sei. Indem den Anwälten Gelegenheit gegeben worden sei, den Parteien Fragen zu stellen, sei das rechtliche Gehör mit Sicherheit nicht gewährt worden. Die Parteibefragung diene der Klärung des Sachverhalts. Vorliegend habe das Gericht diesen von Amtes wegen abzuklären.