1.2. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.3. Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 261 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2). Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).