3.4. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.5. Mit Eingaben vom 23. Februar 2024 (Klägerin) und 26. Februar 2024 (Beklagter) äusserten sich die Parteien erneut. -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: