C) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. D) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger eine Umtriebs Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- als Parteientschädigung zu leisten. E) Dem Gesuchsteller und Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen." 3.2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 3.3. Am 29. Januar 2024 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.