4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'801.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 271.80) zu leisten. 5. URP/URB werden der Gesuchstellerin rückwirkend ab 16/03/2023 entzogen. 6. Ziff. 5.1. des Dispos des angefochenen Entscheids sei unverändert zu übernehmen; Ziff. 5.2. des genannten Dispos sei ersatzlos zu streichen. B) Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die superprovisorische Verfügung vom 16/03/2023 aufzuheben.