5. 5.1. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, lic. iur. E._____, […], eine Parteientschädigung von Fr. 3'801.80 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 271.80) auszurichten. 5.2. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung der Parteientschädigung gemäss Ziff. 5.1 verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. Dezember 2023 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Januar 2024 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: