1.2. Die superprovisorische Massnahme vom 16. März 2023 wird entsprechend bestätigt und ergänzt. -5- 1.3. Dieses Verbot ergeht unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 2. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, werden die entsprechenden Rechtsbegehren abgewiesen.